Härtefallbewilligung
Erwägungen (3 Absätze)
E. 2 Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung ("Härtefallbewilligung" zur beruflichen Grundbildung sowie aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls) und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz zu Recht erfolgten. 3.1 Der Beschwerdeführer ersuchte am 27. Juni 2023 beim AFMB um Anerkennung als schwerwiegender persönlicher Härtefall gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) vom 16. Dezember 2005 i.V.m. Art. 30a der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vom 24. Oktober 2007. 3.2 Gemäss Art. 30a Abs. 1 VZAE (in der bis am 31. Mai 2024 geltenden Fassung) kann Personen mit rechtswidrigem Aufenthalt zur Ermöglichung einer beruflichen Grundbildung für die Dauer der Grundbildung in Abweichung von den allgemeinen Zulassungsvorschriften eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller die obligatorische Schule während mindestens fünf Jahren ununterbrochen in der Schweiz besucht hat – wobei die Teilnahme an Brückenangeboten ohne Erwerbstätigkeit an die obligatorische Schulzeit angerechnet wird – und danach innerhalb von zwölf Monaten ein Gesuch eingereicht hat (lit. a); ein Gesuch des Arbeitgebers nach Art. 18 lit. b AIG vorliegt (lit. b); die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Art. 22 AIG eingehalten sind (lit. c); die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller die Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG erfüllt (lit. d) und sie oder er ihre Identität offenlegt (lit. f). Hierbei handelt es sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung um eine Ermessensbewilligung im Rahmen von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG. Es besteht auch bei Erfüllen sämtlicher Voraussetzungen von Art. 30a VZAE (berufliche Grundbildung) – obwohl diese enger umschrieben sind als jene von Art. 31 VZAE (allgemeiner Härtefall) – kein Anspruch darauf, dass die zuständige kantonale Behörde die entsprechende Bewilligung in Aussicht stellt und das SEM um Zustimmung zu dieser ersucht; ein solcher Anspruch kann weder aus dem Willkürverbot, dem Rechtsgleichheitsgebot noch dem Verhältnismässigkeitsprinzip abgeleitet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_5/2022 vom 17. August 2022 E. 2 und 5.1 mit Hinweisen). 3.3 Per 1. Juni 2024 trat eine geänderte Fassung vom Art. 30a VZAE in Kraft (vgl. Amtliche Sammlung [AS] 2024 206). Seither wird unter lit. a nur noch verlangt, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller die obligatorische Schule während mindestens zwei Jahren ununterbrochen in der Schweiz besucht hat – wobei die Teilnahme an Brückenangeboten ohne Erwerbstätigkeit weiterhin an die obligatorische Schulzeit angerechnet wird – und danach innerhalb von zwei Jahren ein Gesuch eingereicht hat. 3.4 Vorab zu prüfen ist, welche Fassung von Art. 30a VZAE im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangt. Der Verordnungsgeber hat zur am 1. Juni 2024 in Kraft getretenen Änderung der VZAE in den Schlussbestimmungen (Art. 91 ff. VZAE) keine eigene Übergangsbestimmung erlassen. Daher ist zur Bestimmung des anwendbaren materiellen Rechts in analoger Anwendung auf die übergangsrechtliche Regelung von Art. 126 Abs. 1 AIG abzustellen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-2855/2022 vom 6. September 2024 E. 4.3 mit Hinweisen). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AIG bleibt auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar. Auf das am 27. Juni 2023 eingereichte Härtefallgesuch gelangt somit die bis am 31. Mai 2024 gültige Fassung von Art. 30a Abs. 1 lit. a VZAE zur Anwendung, welche einen obligatorischen Schulbesuch in der Schweiz von mindestens fünf Jahren verlangt. 4.1 Das AFMB begründete die Ablehnung des Härtefallgesuchs zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen von Art. 30a Abs. 1 lit. a VZAE nicht erfülle, weil er in der Schweiz die obligatorische Schule nie besucht habe, sondern lediglich seit drei Jahren das Zentrum für Brückenangebote BL (ZBA). Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen gesunden jungen Mann, der im Juli 2019 als Tourist in die Schweiz eingereist sei und die vorherigen 17 Jahre bei der Mutter in Brasilien gelebt habe. Auch seine gesamte Verwandtschaft lebe im Heimatland; lediglich sein "Onkel" und seine "Tante" lebten in der Schweiz. Letztere mache zwar geltend, für den Beschwerdeführer eine "Ersatzmutter" zu sein, aufgrund der erst rund vierjährigen Anwesenheit könne nicht von einer derartigen Intensität ausgegangen werden, die derjenigen einer Mutter-Kind-Beziehung mit der leiblichen Mutter gleichkomme. Bei Brasilien handle es sich sodann um einen sicheren Herkunftsstaat und der Beschwerdeführer bringe gute Voraussetzungen mit, um sich in seinem Heimatland wiedereinzugliedern. Der Beschwerdeführer erfülle zwar die Integrationskriterien, sei sozial integriert, habe Brückenangebote wahrgenommen, Deutschkenntnisse erworben, eine Lehrstelle in Aussicht und die öffentliche Hand nie belastet. Der Beschwerdeführer sei jedoch nicht im jüngeren Kindesalter abhängig von seinen Eltern in die Schweiz eingereist, sondern selbstbestimmt als Jugendlicher, wenige Monate vor Erreichen der Volljährigkeit. Die Einreise sei alleine mit der Absicht erfolgt, hier eine Ausbildung zu absolvieren, um danach in der Schweiz erwerbstätig zu sein. Es handle sich bei ihm somit nicht um ein Kind, welches aufgrund der illegalen Einreise der Eltern "unverschuldet" nicht im Besitz von Papieren sei. Der Beschwerdeführer sei aus rein ökonomischen Gründen in die Schweiz eingereist, was nicht genüge, um einen Härtefall anzunehmen. In Fällen wie demjenigen des Beschwerdeführers eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, würde bedeuten, dass in der Schweiz wohnhafte Personen junge Angehörige aus wirtschaftlich weniger gut gestellten Drittstaaten einreisen lassen und ihnen den Aufenthalt in der Schweiz finanzieren könnten. Sie alle würden in der Schweiz unter diesen Umständen mit einer Härtefallbewilligung belohnt, sofern sie sich hier während ihres illegalen Aufenthalts genügend integrierten, sprich Deutschkurse und eine weiterführende Schule besuchten sowie eine Lehrstelle in Aussicht hätten. Für motivierte ausländische Jugendliche wäre es leicht, diese Bedingungen zu erfüllen, sofern sie in der Schweiz auf ein familiäres Netz zurückgreifen könnten, das ihnen eine Unterkunft biete und ihren Aufenthalt finanziere. Mit einer derart extensiven Auslegung würde das Ausländergesetz faktisch ausgehebelt und es entstünde ein enormer Anreiz für die Förderung illegaler Migration aus Drittstaaten. Die Einreise jugendlicher Familienangehöriger kurz vor Erreichen der Volljährigkeit, damit diese hier einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnten, entspreche nicht dem Zweck von Art. 30a VZAE, weder in der aktuell geltenden noch in der ab 1. Juni 2024 geltenden Fassung. Auch mit dieser Neuerung liege in Konstellationen wie derjenigen des Beschwerdeführers kein Härtefall vor, da dieser letztlich vorsätzlich in die Schweiz gekommen sei, um unter Umgehung der Zulassungsvorschriften eine Aufenthaltsbewilligung zu Erwerbszwecken zu erhalten. Auch wenn die privaten Motive des Beschwerdeführers – eine bessere wirtschaftliche Zukunft in der Schweiz – nachvollziehbar seien, so würden sie doch klar weniger stark wiegen als das öffentliche Interesse der Schweiz an der Einhaltung der ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften und der Verhinderung von illegaler Migration, weshalb sich die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung auch als verhältnismässig erweise. Der Regierungsrat bestätigte diesen Entscheid des AFMB im angefochtenen Entscheid vollumfänglich. 4.2.1 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde dagegen vor, er sei in der Favela E. bei der Stadt F. aufgewachsen. Sein Vater sei im Gefängnis gewesen und kurz nach seiner Freilassung gestorben, als er zwei Jahre alt gewesen sei. Die Mutter sei arbeitslos gewesen und habe versucht, den Lebensunterhalt als Strassenverkäuferin zu sichern. Er habe ab dem Alter von acht Jahren zum Familieneinkommen beitragen müssen, um nicht zu verhungern. Er habe morgens die Schule besucht und ab dem Alter von 14 Jahren eine feste Stelle in einem Laden gefunden, sodass er nicht mehr als Strassenverkäufer habe arbeiten müssen. Seine Familie habe befürchtet, er würde in die Kriminalität abgleiten. Er sei im Juli 2019 in die Schweiz zu seiner hier lebenden "Tante" (der Schwester des neuen Partners seiner Mutter) und deren Ehemann eingereist. Seit Oktober 2020 besuche er das ZBA, wo er wegen seiner guten Leistungen per August 2022 nach zwei Jahren in das schulische Profil habe übertreten können. Dort sei er mit Abgängern der Schweizer Sekundarschule in einer Klasse unterrichtet worden, nachdem er das TELC-Zertifikat B1 bestanden habe. Er habe bereits im letzten Jahr des Integrativen Angebots ein Lehrstellenangebot von der G. erhalten. Da eine Bewilligung gefehlt habe, habe er das Brückenangebot bis August 2023 verlängert. Am 26. Juni 2023 habe er dann beim AFMB ein Gesuch um Erteilung einer Härtefallbewilligung eingereicht. Das Härtefallgesuch habe das AFMB am 21. November 2023 abgewiesen und seine sofortige Ausreise per 6. Dezember 2023 angeordnet. Im anschliessenden Beschwerdeverfahren habe der Regierungsrat ihm den prozeduralen Aufenthalt bewilligt und ihm gestattet, für die Dauer des Beschwerdeverfahrens einen Praktikumsplatz bei der G. anzutreten. Die Beschwerde habe der Regierungsrat mit Beschluss vom 25. Juni 2024 abgewiesen. 4.2.2 Der Beschwerdeführer rügt weiter, der Regierungsrat – wie auch das AFMB – würden den Sinn der Revision von Art. 30a VZAE in sein Gegenteil verkehren. Aus den Materialien ergebe sich eindeutig, dass der Zugang von Jugendlichen ohne Aufenthaltsbewilligung zur beruflichen Grundbildung durch die Verkürzung der Dauer des Schulbesuchs erleichtert werden solle. Jugendliche, die sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz befänden, zwei Jahre die Schulen besucht hätten und über eine Lehrstelle verfügten, seien deshalb Härtefälle. Er erfülle diese Voraussetzungen. Die von der Vorinstanz angeführte Rechtsprechung sei auf Erwachsene zugeschnitten und sei auf seinen Fall nicht anwendbar, da er als Kind eingereist sei. Die Vorinstanz verkenne sodann, dass nach dem Willen des Parlaments bei Jugendlichen das Recht auf Bildung und die Bekämpfung des Fachkräftemangels dem Interesse der restriktiven Einwanderungskontrolle vorgehe. Er sei als minderjährige Person in die Schweiz eingereist und nach Art. 11 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 hätten Kinder und Jugendliche Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und Förderung ihrer Entwicklung. Gemäss Art. 28 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (KRK) vom 20. November 1989 seien die Vertragsstaaten sodann verpflichtet, das Recht des Kindes auf Bildung anzuerkennen und Massnahmen zur Verwirklichung dieses Rechts zu treffen. Da der Zugang zur Bildung diskriminierungsfrei ausgestaltet sein müsse, lasse sich daraus eine Verpflichtung der Schweiz ableiten, jugendlichen Sans-Papiers den Zugang zu weiterführenden Ausbildungsmöglichkeiten nach Abschluss der Grundschule gleich wie anderen Jugendlichen zu ermöglichen. Auch im heutigen Zeitpunkt seiner Volljährigkeit habe sich daran nichts geändert. Die sich verändernde Rechtslage bilde sich sodann bereits in der Praxis ab, da in anderen Kantonen und auch im Kanton Basel-Landschaft bei vergleichbaren Fällen Härtefallbewilligungen erteilt worden seien. Es stehe zudem fest, dass er sich in Brasilien in sehr schweren ökonomischen Verhältnissen würde zurechtfinden müssen, weil sein Stiefvater und seine Mutter nicht in der Lage seien, ihn zu unterstützen. 4.3 Soweit der Beschwerdeführer aus der Revision von Art. 30a VZAE etwas zu seinen Gunsten ableiten will, blendet er zu Unrecht aus, dass er – im Gegensatz etwa zu minderjährigen Sans-Papiers – bewusst und eigenverantwortlich mit seinem illegalen Aufenthalt das Kriterium der Einhaltung der Rechtsordnung systematisch und dauerhaft verletzt hat. 4.4 Weiter ist dem Beschwerdeführer zur vorgebrachten Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots durch die Vorinstanzen entgegenzuhalten, dass die von ihm angeführten Fälle teils andere Kantone betreffen und darüber hinaus mit seinem Fall nicht vergleichbar sind, da diese jeweils Personen mit anderen Voraussetzungen betrafen (z.B. Personen in hängigen Asylverfahren, Personen mit anderen familiären Verhältnissen oder von Vollzugshindernissen betroffene Personen). Das mit Eingabe vom 14. Oktober 2024 eingereichte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-2855/2022 vom 6. September 2024 betrifft sodann einen Fall aus dem Kanton Basel-Stadt, in welchem der Kanton – im Gegensatz zum Fall des Beschwerdeführers – das Härtefallgesuch dem SEM zur Zustimmung unterbreitet und der betroffenen Person darüber hinaus bereits erlaubt hatte, eine Lehrstelle anzutreten. Hinweise auf eine rechtsungleiche kantonale Praxis betreffend Ausübung des Ermessens durch das AFMB und die Vorinstanz sind im Übrigen nicht ersichtlich, weshalb sich die entsprechende Rüge als unbegründet erweist. 4.5 Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer aus den von ihm angerufenen Kindesschutzbestimmungen wie Art. 11 BV und Art. 28 KRK. Der Beschwerdeführer mag zwar kurz vor seiner Volljährigkeit eingereist sein. Er stellte sein Gesuch um Erteilung einer Härtefallbewilligung allerdings erst im Alter von 21 Jahren, weshalb er nicht in den persönlichen Geltungsbereich der Kindesschutzbestimmungen fällt, zumal er nicht geltend macht, seine Rechte seien vor Erlangen der Volljährigkeit verletzt worden. 4.6 Der Beschwerdeführer beruft sich weiter auf Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950. Um daraus einen Anspruch auf Bewilligungserteilung ableiten zu können, bedürfte es nach der Rechtsprechung besonders vertiefter, über eine normale Integration hinausgehender Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich; in der Regel genügen hierfür eine lange Anwesenheit und die damit verbundenen Beziehungen noch nicht; erforderlich ist eine eigentliche Verwurzelung in die hiesigen Verhältnisse (BGE 130 II 281 E. 3.2). Eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat-lebens kann die behördlich angeordnete Beendigung des Aufenthalts im Land dann darstellen, wenn sich eine Person rechtmässig während zehn Jahren hier aufgehalten hat, weil nach dieser Zeitspanne regelmässig eine gute Integration vorausgesetzt werden kann (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.8 und 3.9). Diese Voraussetzungen sind beim Beschwerdeführer offensichtlich nicht gegeben. 5.1 Zu prüfen bleibt, ob ein Härtefall vorliegt. Bei der Härtefallbewilligung handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung. Die ausländische Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden; ihre Lebens- und Daseinsbedingungen müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung muss einen schweren Nachteil zur Folge haben. Die Anerkennung eines persönlichen Härtefalls setzt jedoch nicht voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz der einzige mögliche Ausweg aus der Notlage darstellt. Umgekehrt begründet allein die Tatsache, dass die ausländische Person sich seit längerer Zeit in der Schweiz aufhält, hier sozial und beruflich gut integriert ist und ihr Verhalten zu keinen Klagen Anlass gegeben hat, für sich allein keinen schwerwiegenden persönlichen Härtefall. Die Beziehung der Gesuchstellenden zur Schweiz muss darüber hinaus vielmehr so eng sein, dass man von ihnen nicht verlangen kann, in einem anderen Land – insbesondere im Heimatland – zu leben (vgl. BGE 130 II 39 = Die Praxis [Pra] 93 [2004] Nr. 140). Art. 30a VZAE führt in einem Kriterienkatalog die besonders wichtigen Punkte auf, die bei der Beurteilung der Frage, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall in der Unterkategorie zur Ermöglichung einer beruflichen Grundbildung vorliegt, zu berücksichtigen sind. 5.2 Gemäss Art. 30a Abs. 1 lit. b und c VZAE muss ein Gesuch des Arbeitgebers nach Art. 18 lit. b AIG vorliegen und die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Art. 22 AIG müssen eingehalten werden. Der Beschwerdeführer hat ein Lehrstellenangebot zu einer Lehre als Logistiker bei der G. erhalten, weshalb – wie das AFMB zutreffend ausgeführt hat – davon ausgegangen werden kann, dass die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Art. 22 AIG eingehalten werden. Die Kriterien von Art. 30a Abs. 1 lit. b und c VZAE sind daher erfüllt. 5.3 Nach Art. 30a Abs. 1 lit. f VZAE muss der Gesuchsteller seine Identität offenlegen. Mit der Einreichung seines Härtefallgesuchs am 26. Juni 2023 hat der Beschwerdeführer nunmehr seine Identität offengelegt, womit das Kriterium von Art. 30a Abs. 1 lit. f VZAE erfüllt ist. 5.4 Weiter hat der Gesuchsteller die Integrationskriterien nach Artikel 58a Absatz 1 AIG zu erfüllen. In Bezug auf die Integration ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diverse Sprachkurse besucht hat und am 13. Januar 2022 beim ZBA ein Sprachzertifikat (TELC Deutsch B1) mit dem Prädikat "gut" erhalten hat. Die sprachliche Integration ist damit gegeben. Weiter befinden sich diverse Referenzschreiben bei den Akten. Diese stammen von Klassenlehrpersonen des ZBA, der G. , der Schwester des neuen Partners seiner Mutter und deren Ehemann, von in der Schweiz lebenden Freunden und Bekannten, der Schweizer Freundin des Beschwerdeführers sowie deren Mutter. Aus dem Referenzschreiben des ZBA ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Unterricht motiviert mitarbeitet und seine Aufgaben pünktlich und pflichtbewusst erledigt. Sein Zeugnisdurchschnitt lag bei 4.7 und dem Beschwerdeführer wird attestiert, dass er das Klassenklima positiv beeinflusst, gut integriert ist und aktiv am Unterricht teilnimmt. Weiter führen die Lehrpersonen aus, dass der Beschwerdeführer nach den drei Schuljahren am ZBA bereit für eine berufliche Ausbildung sei. Aus den weiteren Referenzschreiben ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer gelungen ist, sich hier einen Freundeskreis aufzubauen und sich hier sozial zu integrieren. Der Beschwerdeführer wird als höflich, hilfsbereit, engagiert und zuverlässig beschrieben. Daher ist beim Beschwerdeführer von einer guten sozialen Integration auszugehen und es ist nicht zu bestreiten, dass der Beschwerdeführer – mit Ausnahme des mehrjährigen illegalen Aufenthalts – die Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG (Art. 30a Abs. 1 lit. d VZAE) erfüllt, was zu seinen Gunsten zu werten ist. Einen Härtefall vermag dies für sich genommen jedoch nicht begründen. 5.5 Umstritten ist, ob der Beschwerdeführer das Kriterium von Art. 30a Abs. 1 lit. a VZAE erfüllt (vgl. dazu vorne E. 3.2 bis 3.4). Während der Beschwerdeführer das Kriterium mit dem dreijährigen Besuch des Brückenangebots als erfüllt erachtet, vertreten die Vorinstanzen die Auffassung, das Kriterium sei nicht erfüllt. Aus dem klaren Wortlaut von Art. 30a Abs. 1 lit. a VZAE ergibt sich, dass Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller in der Schweiz eine obligatorische Schule besucht haben müssen. Brückenangebote können nach dem Wortlaut lediglich an die obligatorische Schulzeit angerechnet werden. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz nie eine obligatorische Schule besucht hat, sondern erst nach Abschluss der Schulbildung und kurz vor Erreichen der Volljährigkeit mit dem Ziel der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in die Schweiz gekommen ist. Damit erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzung des Besuchs einer obligatorischen Schule in der Schweiz nicht. Mit dem Kriterium des Besuchs der obligatorischen Schule in der Schweiz zielt die Bestimmung auf die Legalisierung von in der Schweiz eingeschulten Minderjährigen ab, denen der illegale Aufenthalt aufgrund ihrer Abhängigkeit von den in der Schweiz anwesenden Eltern nicht persönlich vorgeworfen werden kann. Diesbezüglich stellt sich die Situation beim Beschwerdeführer grundlegend anders dar, da er selbstbestimmt kurz vor Erreichen der Volljährigkeit – in Umgehung der Zulassungsvorschriften – in die Schweiz eingereist und in der Folge – in Missachtung der schweizerischen Rechtsordnung – das Land nicht wieder verlassen hat. Sodann hat der Beschwerdeführer sich erst im Alter von 18 Jahren – und damit als Erwachsener – beim ZBA angemeldet und in der Folge während zwei Jahren zunächst das max. zweijährige "Integrative Profil" des Brückenangebots und anschliessend das "Schulische Profil" (Leistungsniveau A+) des Brückenangebots besucht. Eine Anrechnung dieses Brückenangebots an eine in der Schweiz besuchte obligatorische Schule fällt mangels eines Besuchs einer obligatorischen Schule in der Schweiz ausser Betracht. Das Kriterium von Art. 30a Abs. 1 lit. a VZAE ist damit beim Beschwerdeführer nicht erfüllt. 6.1 Weiter sind im Rahmen der Gesamtbeurteilung, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt, die weiteren in Art. 31 VZAE genannten Kriterien – die Familienverhältnisse (lit. c), die finanziellen Verhältnisse (lit. d), die Dauer der Anwesenheit (lit. e), der Gesundheitszustand (lit. f) und die Möglichkeiten der Wiedereingliederung (lit. g) – zu berücksichtigen. 6.2 Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer aus seinen Familienverhältnissen. Er ist ledig und alle nahen Verwandten, insbesondere seine Mutter, leben weiterhin in Brasilien. In der Schweiz lebt einzig die Schwester des neuen Partners seiner Mutter und deren Ehemann, bei denen er aktuell lebt. Auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers spricht nicht für die Annahme eines Härtefalls, da es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden jungen Mann handelt, der keine gesundheitlichen Probleme geltend macht. 6.3 Zur Dauer der Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz ist festzuhalten, dass er im Juli 2019 17½-jährig als Tourist in die Schweiz eingereist ist. Nach Ablauf des visumsbefreiten legalen Aufenthalts von 90 Tagen verliess der Beschwerdeführer die Schweiz nicht und hielt sich fortan während 3 Jahren und 8 Monaten bis zur Einreichung des Härtefallgesuchs am 26. Juni 2023 illegal in der Schweiz auf. Der behördlich geduldete Aufenthalt des Beschwerdeführers umfasst lediglich die Zeitspanne des Verfahrens um Erteilung einer Härtefallbewilligung (rund 1 Jahr und 8 Monate), wobei diese Dauer im Wesentlichen durch das Ergreifen von Rechtsmitteln verlängert wurde. Damit liegt beim Beschwerdeführer keine so lange Aufenthaltsdauer vor, dass sie das Vorliegen eines Härtefalls begründen könnte. 6.4 In Bezug auf die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers ist aktenmässig erstellt, dass der Beschwerdeführer bei der Schwester des neuen Partners seiner Mutter und deren Ehemann kostenfrei leben kann und von ihnen finanziell unterstützt wird. 6.5 In Bezug auf die Möglichkeit der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in Brasilien die gesamte obligatorische Schule besucht hat. Im Alter von 17 ½ Jahren gelangte er in die Schweiz, weil er in der Schweiz bessere wirtschaftliche Möglichkeiten sah. Der Beschwerdeführer hat damit die gesamten für die vorliegende Beurteilung massgebenden, prägenden Jahre seiner Kindheit, Jugend und beginnenden Adoleszenz in seiner Heimat verbracht, weshalb von einer dortigen Verwurzelung auszugehen ist. Soweit die geltend gemachten ökonomischen Schwierigkeiten in Brasilien in die Prüfung des schwerwiegenden persönlichen Härtefalls miteinzubeziehen sind, ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer die in der Schweiz im Rahmen des Brückenangebots erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten bei der beruflichen Wiedereingliederung in Brasilien von Nutzen sein können. Dem Beschwerdeführer, der während 17 Jahren in Brasilien gelebt hat und dort sprachlich integriert ist, wird es möglich sein, sich in Brasilien wieder einzugliedern und dort auch wirtschaftlich Fuss zu fassen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern innert der in der Schweiz verbrachten kurzen Zeit eine derart enge Bindung an die Schweiz hätte stattfinden können, dass das Leben anderswo, insbesondere im Heimatland, für den Beschwerdeführer nicht mehr möglich sein sollte.
E. 7 In der Gesamtwürdigung aller Umstände ist damit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen beim Beschwerdeführer das Vorliegen eines schwerwiegenden Härtefalls verneint haben. Nach dem Gesagten erscheint auch die Wegweisung des Beschwerdeführers verhältnismässig im Sinn von Art. 96 AIG und Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind nicht ersichtlich, da der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers möglich und zumutbar ist. Dem Beschwerdeführer ist es zuzumuten, die Schweiz zu verlassen und in seinen Heimatstaat Brasilien zurückzukehren. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
E. 8 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Nach § 22 VPO wie auch nach dem verfassungsrechtlichen Mindestanspruch (Art. 29 Abs. 3 BV) ist für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erforderlich, dass das Rechtsmittel nicht als aussichtslos erscheint. Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. In Anbetracht der ausführlichen zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen und der vorgebrachten Rügen erweist sich die Beschwerde an das Kantonsgericht als aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen und die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- sind bei diesem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 20 Abs. 3 VPO). Die Parteikosten werden dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wettgeschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO). Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsident Gerichtsschreiber Gegen diesen Entscheid wurde am 8. April 2025 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrens-nummer 2D_6/2025) erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 5. März 2025 (810 24 170) Ausländerrecht Härtefallbewilligung Besetzung Präsident Pascal Leumann, Kantonsrichter Markus Clausen, Hans Furer, Daniel Ivanov, Kantonsrichterin Ana Dettwiler , Gerichtsschreiber Martin Michel Beteiligte A. , c/o B. Beschwerdeführer, vertreten durch Guido Ehrler, Advokat gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , Vorinstanz Betreff Aufenthaltsbewilligung (Härtefall) und Wegweisung aus der Schweiz (RRB Nr. 893 vom 25. Juni 2024) A. Der brasilianische Staatsangehörige A. (geb. 24. Februar 2002) wuchs bei seiner Mutter in Brasilien auf und schloss dort die Grundschule ab. Im Juli 2019 reiste er visumsfrei in die Schweiz ein. Hintergrund dieser Einreise war nach eigenen Angaben, dass in der Schweiz lebende Verwandte bzw. Bekannte ihm mitgeteilt hätten, er könne in der Schweiz eine Ausbildung absolvieren. A. verblieb nach Ablauf des bewilligungsfrei möglichen Aufenthalts (90 Tage) ohne Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz und lebte fortan bei C. (der Schwester des neuen Partners seiner Mutter) und deren Ehemann B. in D. . B. Am 27. Juni 2023 ersuchte A. , vertreten durch die Anlaufstelle für Sans-Papiers, beim Amt für Migration und Bürgerrecht Basel-Landschaft (AFMB; seit 1. Januar 2025: Amt für Migration, Integration und Bürgerrecht [AMIB]) um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen (Härtefall) zur beruflichen Grundbildung. Weiter beantragte er, es sei ihm im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu gestatten, den Entscheid über das Gesuch in der Schweiz abzuwarten, und es sei ihm vorsorglich die Arbeitsaufnahme in seinem Lehrbetrieb zu bewilligen. C. Mit Verfügung vom 21. November 2023 wies das AFMB das Gesuch von A. um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls ab und wies ihn per 6. Dezember 2023 aus der Schweiz weg. Zugleich entzog das AFMB einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid die aufschiebende Wirkung. D. Die von A. , nunmehr vertreten durch Guido Ehrler, Advokat in Basel, dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) mit Beschluss (RRB) Nr. 893 vom 25. Juni 2024 ab. Zugleich verfügte der Regierungsrat, dass A. die Schweiz spätestens 30 Tage nach Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses zu verlassen habe. E. Dagegen erhebt A. , weiterhin vertreten durch Advokat Guido Ehrler, am 8. Juli 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), mit den Rechtsbegehren, der RRB Nr. 893 vom 25. Juni 2024 sei aufzuheben, das AFMB sei anzuweisen, ihm eine Härtefallbewilligung zu erteilen bzw. sein Härtefallgesuch dem Staatssekretariat für Migration (SEM) zur Zustimmung zu unterbreiten, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei ihm mit prozessleitender Verfügung per 1. August 2024 für die Dauer des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vorläufig der Lehrstellenantritt – vorbehältlich der Zustimmung der Lehraufsicht – zu erlauben. Eventualiter sei ihm zu erlauben, das vom Regierungsrat mit prozessleitender Verfügung vom 17. Januar 2024 erlaubte bezahlte Praktikum für die Dauer des Beschwerdeverfahrens fortzusetzen. F. Mit Präsidialverfügung vom 29. Juli 2024 wies das Kantonsgericht die Anträge zur vorsorglichen Bewilligung eines vorläufigen Lehrstellenantritts per 1. August 2024 sowie zur Bewilligung eines Praktikums für die Dauer des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ab. G. Im Rahmen der Beschwerdebegründung beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm wiedererwägungsweise per 1. Oktober 2024 für die Dauer des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vorläufig der Lehrstellenantritt – vorbehältlich der Zustimmung der Lehraufsicht – zu erlauben. Eventualiter sei ihm zu erlauben, das vom Regierungsrat mit prozessleitender Verfügung vom 17. Januar 2024 erlaubte bezahlte Praktikum für die Dauer des Beschwerdeverfahrens fortzusetzen. H. Mit Präsidialverfügung vom 12. September 2024 trat das Kantonsgericht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein. I. Mit Vernehmlassung vom 9. Oktober 2024 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. J. Am 14. Oktober 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegt, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der Beschwerde gegeben. Die weiteren formellen Voraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, sodass auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 1.2 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit des angefochtenen Rechtsaktes ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). Der Fall wird gemäss § 1 Abs. 4 VPO im Zirkulationsverfahren entschieden. 2. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung ("Härtefallbewilligung" zur beruflichen Grundbildung sowie aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls) und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz zu Recht erfolgten. 3.1 Der Beschwerdeführer ersuchte am 27. Juni 2023 beim AFMB um Anerkennung als schwerwiegender persönlicher Härtefall gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) vom 16. Dezember 2005 i.V.m. Art. 30a der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vom 24. Oktober 2007. 3.2 Gemäss Art. 30a Abs. 1 VZAE (in der bis am 31. Mai 2024 geltenden Fassung) kann Personen mit rechtswidrigem Aufenthalt zur Ermöglichung einer beruflichen Grundbildung für die Dauer der Grundbildung in Abweichung von den allgemeinen Zulassungsvorschriften eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller die obligatorische Schule während mindestens fünf Jahren ununterbrochen in der Schweiz besucht hat – wobei die Teilnahme an Brückenangeboten ohne Erwerbstätigkeit an die obligatorische Schulzeit angerechnet wird – und danach innerhalb von zwölf Monaten ein Gesuch eingereicht hat (lit. a); ein Gesuch des Arbeitgebers nach Art. 18 lit. b AIG vorliegt (lit. b); die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Art. 22 AIG eingehalten sind (lit. c); die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller die Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG erfüllt (lit. d) und sie oder er ihre Identität offenlegt (lit. f). Hierbei handelt es sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung um eine Ermessensbewilligung im Rahmen von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG. Es besteht auch bei Erfüllen sämtlicher Voraussetzungen von Art. 30a VZAE (berufliche Grundbildung) – obwohl diese enger umschrieben sind als jene von Art. 31 VZAE (allgemeiner Härtefall) – kein Anspruch darauf, dass die zuständige kantonale Behörde die entsprechende Bewilligung in Aussicht stellt und das SEM um Zustimmung zu dieser ersucht; ein solcher Anspruch kann weder aus dem Willkürverbot, dem Rechtsgleichheitsgebot noch dem Verhältnismässigkeitsprinzip abgeleitet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_5/2022 vom 17. August 2022 E. 2 und 5.1 mit Hinweisen). 3.3 Per 1. Juni 2024 trat eine geänderte Fassung vom Art. 30a VZAE in Kraft (vgl. Amtliche Sammlung [AS] 2024 206). Seither wird unter lit. a nur noch verlangt, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller die obligatorische Schule während mindestens zwei Jahren ununterbrochen in der Schweiz besucht hat – wobei die Teilnahme an Brückenangeboten ohne Erwerbstätigkeit weiterhin an die obligatorische Schulzeit angerechnet wird – und danach innerhalb von zwei Jahren ein Gesuch eingereicht hat. 3.4 Vorab zu prüfen ist, welche Fassung von Art. 30a VZAE im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangt. Der Verordnungsgeber hat zur am 1. Juni 2024 in Kraft getretenen Änderung der VZAE in den Schlussbestimmungen (Art. 91 ff. VZAE) keine eigene Übergangsbestimmung erlassen. Daher ist zur Bestimmung des anwendbaren materiellen Rechts in analoger Anwendung auf die übergangsrechtliche Regelung von Art. 126 Abs. 1 AIG abzustellen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-2855/2022 vom 6. September 2024 E. 4.3 mit Hinweisen). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AIG bleibt auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar. Auf das am 27. Juni 2023 eingereichte Härtefallgesuch gelangt somit die bis am 31. Mai 2024 gültige Fassung von Art. 30a Abs. 1 lit. a VZAE zur Anwendung, welche einen obligatorischen Schulbesuch in der Schweiz von mindestens fünf Jahren verlangt. 4.1 Das AFMB begründete die Ablehnung des Härtefallgesuchs zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen von Art. 30a Abs. 1 lit. a VZAE nicht erfülle, weil er in der Schweiz die obligatorische Schule nie besucht habe, sondern lediglich seit drei Jahren das Zentrum für Brückenangebote BL (ZBA). Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen gesunden jungen Mann, der im Juli 2019 als Tourist in die Schweiz eingereist sei und die vorherigen 17 Jahre bei der Mutter in Brasilien gelebt habe. Auch seine gesamte Verwandtschaft lebe im Heimatland; lediglich sein "Onkel" und seine "Tante" lebten in der Schweiz. Letztere mache zwar geltend, für den Beschwerdeführer eine "Ersatzmutter" zu sein, aufgrund der erst rund vierjährigen Anwesenheit könne nicht von einer derartigen Intensität ausgegangen werden, die derjenigen einer Mutter-Kind-Beziehung mit der leiblichen Mutter gleichkomme. Bei Brasilien handle es sich sodann um einen sicheren Herkunftsstaat und der Beschwerdeführer bringe gute Voraussetzungen mit, um sich in seinem Heimatland wiedereinzugliedern. Der Beschwerdeführer erfülle zwar die Integrationskriterien, sei sozial integriert, habe Brückenangebote wahrgenommen, Deutschkenntnisse erworben, eine Lehrstelle in Aussicht und die öffentliche Hand nie belastet. Der Beschwerdeführer sei jedoch nicht im jüngeren Kindesalter abhängig von seinen Eltern in die Schweiz eingereist, sondern selbstbestimmt als Jugendlicher, wenige Monate vor Erreichen der Volljährigkeit. Die Einreise sei alleine mit der Absicht erfolgt, hier eine Ausbildung zu absolvieren, um danach in der Schweiz erwerbstätig zu sein. Es handle sich bei ihm somit nicht um ein Kind, welches aufgrund der illegalen Einreise der Eltern "unverschuldet" nicht im Besitz von Papieren sei. Der Beschwerdeführer sei aus rein ökonomischen Gründen in die Schweiz eingereist, was nicht genüge, um einen Härtefall anzunehmen. In Fällen wie demjenigen des Beschwerdeführers eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, würde bedeuten, dass in der Schweiz wohnhafte Personen junge Angehörige aus wirtschaftlich weniger gut gestellten Drittstaaten einreisen lassen und ihnen den Aufenthalt in der Schweiz finanzieren könnten. Sie alle würden in der Schweiz unter diesen Umständen mit einer Härtefallbewilligung belohnt, sofern sie sich hier während ihres illegalen Aufenthalts genügend integrierten, sprich Deutschkurse und eine weiterführende Schule besuchten sowie eine Lehrstelle in Aussicht hätten. Für motivierte ausländische Jugendliche wäre es leicht, diese Bedingungen zu erfüllen, sofern sie in der Schweiz auf ein familiäres Netz zurückgreifen könnten, das ihnen eine Unterkunft biete und ihren Aufenthalt finanziere. Mit einer derart extensiven Auslegung würde das Ausländergesetz faktisch ausgehebelt und es entstünde ein enormer Anreiz für die Förderung illegaler Migration aus Drittstaaten. Die Einreise jugendlicher Familienangehöriger kurz vor Erreichen der Volljährigkeit, damit diese hier einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnten, entspreche nicht dem Zweck von Art. 30a VZAE, weder in der aktuell geltenden noch in der ab 1. Juni 2024 geltenden Fassung. Auch mit dieser Neuerung liege in Konstellationen wie derjenigen des Beschwerdeführers kein Härtefall vor, da dieser letztlich vorsätzlich in die Schweiz gekommen sei, um unter Umgehung der Zulassungsvorschriften eine Aufenthaltsbewilligung zu Erwerbszwecken zu erhalten. Auch wenn die privaten Motive des Beschwerdeführers – eine bessere wirtschaftliche Zukunft in der Schweiz – nachvollziehbar seien, so würden sie doch klar weniger stark wiegen als das öffentliche Interesse der Schweiz an der Einhaltung der ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften und der Verhinderung von illegaler Migration, weshalb sich die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung auch als verhältnismässig erweise. Der Regierungsrat bestätigte diesen Entscheid des AFMB im angefochtenen Entscheid vollumfänglich. 4.2.1 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde dagegen vor, er sei in der Favela E. bei der Stadt F. aufgewachsen. Sein Vater sei im Gefängnis gewesen und kurz nach seiner Freilassung gestorben, als er zwei Jahre alt gewesen sei. Die Mutter sei arbeitslos gewesen und habe versucht, den Lebensunterhalt als Strassenverkäuferin zu sichern. Er habe ab dem Alter von acht Jahren zum Familieneinkommen beitragen müssen, um nicht zu verhungern. Er habe morgens die Schule besucht und ab dem Alter von 14 Jahren eine feste Stelle in einem Laden gefunden, sodass er nicht mehr als Strassenverkäufer habe arbeiten müssen. Seine Familie habe befürchtet, er würde in die Kriminalität abgleiten. Er sei im Juli 2019 in die Schweiz zu seiner hier lebenden "Tante" (der Schwester des neuen Partners seiner Mutter) und deren Ehemann eingereist. Seit Oktober 2020 besuche er das ZBA, wo er wegen seiner guten Leistungen per August 2022 nach zwei Jahren in das schulische Profil habe übertreten können. Dort sei er mit Abgängern der Schweizer Sekundarschule in einer Klasse unterrichtet worden, nachdem er das TELC-Zertifikat B1 bestanden habe. Er habe bereits im letzten Jahr des Integrativen Angebots ein Lehrstellenangebot von der G. erhalten. Da eine Bewilligung gefehlt habe, habe er das Brückenangebot bis August 2023 verlängert. Am 26. Juni 2023 habe er dann beim AFMB ein Gesuch um Erteilung einer Härtefallbewilligung eingereicht. Das Härtefallgesuch habe das AFMB am 21. November 2023 abgewiesen und seine sofortige Ausreise per 6. Dezember 2023 angeordnet. Im anschliessenden Beschwerdeverfahren habe der Regierungsrat ihm den prozeduralen Aufenthalt bewilligt und ihm gestattet, für die Dauer des Beschwerdeverfahrens einen Praktikumsplatz bei der G. anzutreten. Die Beschwerde habe der Regierungsrat mit Beschluss vom 25. Juni 2024 abgewiesen. 4.2.2 Der Beschwerdeführer rügt weiter, der Regierungsrat – wie auch das AFMB – würden den Sinn der Revision von Art. 30a VZAE in sein Gegenteil verkehren. Aus den Materialien ergebe sich eindeutig, dass der Zugang von Jugendlichen ohne Aufenthaltsbewilligung zur beruflichen Grundbildung durch die Verkürzung der Dauer des Schulbesuchs erleichtert werden solle. Jugendliche, die sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz befänden, zwei Jahre die Schulen besucht hätten und über eine Lehrstelle verfügten, seien deshalb Härtefälle. Er erfülle diese Voraussetzungen. Die von der Vorinstanz angeführte Rechtsprechung sei auf Erwachsene zugeschnitten und sei auf seinen Fall nicht anwendbar, da er als Kind eingereist sei. Die Vorinstanz verkenne sodann, dass nach dem Willen des Parlaments bei Jugendlichen das Recht auf Bildung und die Bekämpfung des Fachkräftemangels dem Interesse der restriktiven Einwanderungskontrolle vorgehe. Er sei als minderjährige Person in die Schweiz eingereist und nach Art. 11 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 hätten Kinder und Jugendliche Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und Förderung ihrer Entwicklung. Gemäss Art. 28 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (KRK) vom 20. November 1989 seien die Vertragsstaaten sodann verpflichtet, das Recht des Kindes auf Bildung anzuerkennen und Massnahmen zur Verwirklichung dieses Rechts zu treffen. Da der Zugang zur Bildung diskriminierungsfrei ausgestaltet sein müsse, lasse sich daraus eine Verpflichtung der Schweiz ableiten, jugendlichen Sans-Papiers den Zugang zu weiterführenden Ausbildungsmöglichkeiten nach Abschluss der Grundschule gleich wie anderen Jugendlichen zu ermöglichen. Auch im heutigen Zeitpunkt seiner Volljährigkeit habe sich daran nichts geändert. Die sich verändernde Rechtslage bilde sich sodann bereits in der Praxis ab, da in anderen Kantonen und auch im Kanton Basel-Landschaft bei vergleichbaren Fällen Härtefallbewilligungen erteilt worden seien. Es stehe zudem fest, dass er sich in Brasilien in sehr schweren ökonomischen Verhältnissen würde zurechtfinden müssen, weil sein Stiefvater und seine Mutter nicht in der Lage seien, ihn zu unterstützen. 4.3 Soweit der Beschwerdeführer aus der Revision von Art. 30a VZAE etwas zu seinen Gunsten ableiten will, blendet er zu Unrecht aus, dass er – im Gegensatz etwa zu minderjährigen Sans-Papiers – bewusst und eigenverantwortlich mit seinem illegalen Aufenthalt das Kriterium der Einhaltung der Rechtsordnung systematisch und dauerhaft verletzt hat. 4.4 Weiter ist dem Beschwerdeführer zur vorgebrachten Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots durch die Vorinstanzen entgegenzuhalten, dass die von ihm angeführten Fälle teils andere Kantone betreffen und darüber hinaus mit seinem Fall nicht vergleichbar sind, da diese jeweils Personen mit anderen Voraussetzungen betrafen (z.B. Personen in hängigen Asylverfahren, Personen mit anderen familiären Verhältnissen oder von Vollzugshindernissen betroffene Personen). Das mit Eingabe vom 14. Oktober 2024 eingereichte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-2855/2022 vom 6. September 2024 betrifft sodann einen Fall aus dem Kanton Basel-Stadt, in welchem der Kanton – im Gegensatz zum Fall des Beschwerdeführers – das Härtefallgesuch dem SEM zur Zustimmung unterbreitet und der betroffenen Person darüber hinaus bereits erlaubt hatte, eine Lehrstelle anzutreten. Hinweise auf eine rechtsungleiche kantonale Praxis betreffend Ausübung des Ermessens durch das AFMB und die Vorinstanz sind im Übrigen nicht ersichtlich, weshalb sich die entsprechende Rüge als unbegründet erweist. 4.5 Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer aus den von ihm angerufenen Kindesschutzbestimmungen wie Art. 11 BV und Art. 28 KRK. Der Beschwerdeführer mag zwar kurz vor seiner Volljährigkeit eingereist sein. Er stellte sein Gesuch um Erteilung einer Härtefallbewilligung allerdings erst im Alter von 21 Jahren, weshalb er nicht in den persönlichen Geltungsbereich der Kindesschutzbestimmungen fällt, zumal er nicht geltend macht, seine Rechte seien vor Erlangen der Volljährigkeit verletzt worden. 4.6 Der Beschwerdeführer beruft sich weiter auf Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950. Um daraus einen Anspruch auf Bewilligungserteilung ableiten zu können, bedürfte es nach der Rechtsprechung besonders vertiefter, über eine normale Integration hinausgehender Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich; in der Regel genügen hierfür eine lange Anwesenheit und die damit verbundenen Beziehungen noch nicht; erforderlich ist eine eigentliche Verwurzelung in die hiesigen Verhältnisse (BGE 130 II 281 E. 3.2). Eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat-lebens kann die behördlich angeordnete Beendigung des Aufenthalts im Land dann darstellen, wenn sich eine Person rechtmässig während zehn Jahren hier aufgehalten hat, weil nach dieser Zeitspanne regelmässig eine gute Integration vorausgesetzt werden kann (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.8 und 3.9). Diese Voraussetzungen sind beim Beschwerdeführer offensichtlich nicht gegeben. 5.1 Zu prüfen bleibt, ob ein Härtefall vorliegt. Bei der Härtefallbewilligung handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung. Die ausländische Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden; ihre Lebens- und Daseinsbedingungen müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung muss einen schweren Nachteil zur Folge haben. Die Anerkennung eines persönlichen Härtefalls setzt jedoch nicht voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz der einzige mögliche Ausweg aus der Notlage darstellt. Umgekehrt begründet allein die Tatsache, dass die ausländische Person sich seit längerer Zeit in der Schweiz aufhält, hier sozial und beruflich gut integriert ist und ihr Verhalten zu keinen Klagen Anlass gegeben hat, für sich allein keinen schwerwiegenden persönlichen Härtefall. Die Beziehung der Gesuchstellenden zur Schweiz muss darüber hinaus vielmehr so eng sein, dass man von ihnen nicht verlangen kann, in einem anderen Land – insbesondere im Heimatland – zu leben (vgl. BGE 130 II 39 = Die Praxis [Pra] 93 [2004] Nr. 140). Art. 30a VZAE führt in einem Kriterienkatalog die besonders wichtigen Punkte auf, die bei der Beurteilung der Frage, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall in der Unterkategorie zur Ermöglichung einer beruflichen Grundbildung vorliegt, zu berücksichtigen sind. 5.2 Gemäss Art. 30a Abs. 1 lit. b und c VZAE muss ein Gesuch des Arbeitgebers nach Art. 18 lit. b AIG vorliegen und die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Art. 22 AIG müssen eingehalten werden. Der Beschwerdeführer hat ein Lehrstellenangebot zu einer Lehre als Logistiker bei der G. erhalten, weshalb – wie das AFMB zutreffend ausgeführt hat – davon ausgegangen werden kann, dass die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Art. 22 AIG eingehalten werden. Die Kriterien von Art. 30a Abs. 1 lit. b und c VZAE sind daher erfüllt. 5.3 Nach Art. 30a Abs. 1 lit. f VZAE muss der Gesuchsteller seine Identität offenlegen. Mit der Einreichung seines Härtefallgesuchs am 26. Juni 2023 hat der Beschwerdeführer nunmehr seine Identität offengelegt, womit das Kriterium von Art. 30a Abs. 1 lit. f VZAE erfüllt ist. 5.4 Weiter hat der Gesuchsteller die Integrationskriterien nach Artikel 58a Absatz 1 AIG zu erfüllen. In Bezug auf die Integration ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diverse Sprachkurse besucht hat und am 13. Januar 2022 beim ZBA ein Sprachzertifikat (TELC Deutsch B1) mit dem Prädikat "gut" erhalten hat. Die sprachliche Integration ist damit gegeben. Weiter befinden sich diverse Referenzschreiben bei den Akten. Diese stammen von Klassenlehrpersonen des ZBA, der G. , der Schwester des neuen Partners seiner Mutter und deren Ehemann, von in der Schweiz lebenden Freunden und Bekannten, der Schweizer Freundin des Beschwerdeführers sowie deren Mutter. Aus dem Referenzschreiben des ZBA ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Unterricht motiviert mitarbeitet und seine Aufgaben pünktlich und pflichtbewusst erledigt. Sein Zeugnisdurchschnitt lag bei 4.7 und dem Beschwerdeführer wird attestiert, dass er das Klassenklima positiv beeinflusst, gut integriert ist und aktiv am Unterricht teilnimmt. Weiter führen die Lehrpersonen aus, dass der Beschwerdeführer nach den drei Schuljahren am ZBA bereit für eine berufliche Ausbildung sei. Aus den weiteren Referenzschreiben ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer gelungen ist, sich hier einen Freundeskreis aufzubauen und sich hier sozial zu integrieren. Der Beschwerdeführer wird als höflich, hilfsbereit, engagiert und zuverlässig beschrieben. Daher ist beim Beschwerdeführer von einer guten sozialen Integration auszugehen und es ist nicht zu bestreiten, dass der Beschwerdeführer – mit Ausnahme des mehrjährigen illegalen Aufenthalts – die Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG (Art. 30a Abs. 1 lit. d VZAE) erfüllt, was zu seinen Gunsten zu werten ist. Einen Härtefall vermag dies für sich genommen jedoch nicht begründen. 5.5 Umstritten ist, ob der Beschwerdeführer das Kriterium von Art. 30a Abs. 1 lit. a VZAE erfüllt (vgl. dazu vorne E. 3.2 bis 3.4). Während der Beschwerdeführer das Kriterium mit dem dreijährigen Besuch des Brückenangebots als erfüllt erachtet, vertreten die Vorinstanzen die Auffassung, das Kriterium sei nicht erfüllt. Aus dem klaren Wortlaut von Art. 30a Abs. 1 lit. a VZAE ergibt sich, dass Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller in der Schweiz eine obligatorische Schule besucht haben müssen. Brückenangebote können nach dem Wortlaut lediglich an die obligatorische Schulzeit angerechnet werden. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz nie eine obligatorische Schule besucht hat, sondern erst nach Abschluss der Schulbildung und kurz vor Erreichen der Volljährigkeit mit dem Ziel der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in die Schweiz gekommen ist. Damit erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzung des Besuchs einer obligatorischen Schule in der Schweiz nicht. Mit dem Kriterium des Besuchs der obligatorischen Schule in der Schweiz zielt die Bestimmung auf die Legalisierung von in der Schweiz eingeschulten Minderjährigen ab, denen der illegale Aufenthalt aufgrund ihrer Abhängigkeit von den in der Schweiz anwesenden Eltern nicht persönlich vorgeworfen werden kann. Diesbezüglich stellt sich die Situation beim Beschwerdeführer grundlegend anders dar, da er selbstbestimmt kurz vor Erreichen der Volljährigkeit – in Umgehung der Zulassungsvorschriften – in die Schweiz eingereist und in der Folge – in Missachtung der schweizerischen Rechtsordnung – das Land nicht wieder verlassen hat. Sodann hat der Beschwerdeführer sich erst im Alter von 18 Jahren – und damit als Erwachsener – beim ZBA angemeldet und in der Folge während zwei Jahren zunächst das max. zweijährige "Integrative Profil" des Brückenangebots und anschliessend das "Schulische Profil" (Leistungsniveau A+) des Brückenangebots besucht. Eine Anrechnung dieses Brückenangebots an eine in der Schweiz besuchte obligatorische Schule fällt mangels eines Besuchs einer obligatorischen Schule in der Schweiz ausser Betracht. Das Kriterium von Art. 30a Abs. 1 lit. a VZAE ist damit beim Beschwerdeführer nicht erfüllt. 6.1 Weiter sind im Rahmen der Gesamtbeurteilung, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt, die weiteren in Art. 31 VZAE genannten Kriterien – die Familienverhältnisse (lit. c), die finanziellen Verhältnisse (lit. d), die Dauer der Anwesenheit (lit. e), der Gesundheitszustand (lit. f) und die Möglichkeiten der Wiedereingliederung (lit. g) – zu berücksichtigen. 6.2 Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer aus seinen Familienverhältnissen. Er ist ledig und alle nahen Verwandten, insbesondere seine Mutter, leben weiterhin in Brasilien. In der Schweiz lebt einzig die Schwester des neuen Partners seiner Mutter und deren Ehemann, bei denen er aktuell lebt. Auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers spricht nicht für die Annahme eines Härtefalls, da es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden jungen Mann handelt, der keine gesundheitlichen Probleme geltend macht. 6.3 Zur Dauer der Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz ist festzuhalten, dass er im Juli 2019 17½-jährig als Tourist in die Schweiz eingereist ist. Nach Ablauf des visumsbefreiten legalen Aufenthalts von 90 Tagen verliess der Beschwerdeführer die Schweiz nicht und hielt sich fortan während 3 Jahren und 8 Monaten bis zur Einreichung des Härtefallgesuchs am 26. Juni 2023 illegal in der Schweiz auf. Der behördlich geduldete Aufenthalt des Beschwerdeführers umfasst lediglich die Zeitspanne des Verfahrens um Erteilung einer Härtefallbewilligung (rund 1 Jahr und 8 Monate), wobei diese Dauer im Wesentlichen durch das Ergreifen von Rechtsmitteln verlängert wurde. Damit liegt beim Beschwerdeführer keine so lange Aufenthaltsdauer vor, dass sie das Vorliegen eines Härtefalls begründen könnte. 6.4 In Bezug auf die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers ist aktenmässig erstellt, dass der Beschwerdeführer bei der Schwester des neuen Partners seiner Mutter und deren Ehemann kostenfrei leben kann und von ihnen finanziell unterstützt wird. 6.5 In Bezug auf die Möglichkeit der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in Brasilien die gesamte obligatorische Schule besucht hat. Im Alter von 17 ½ Jahren gelangte er in die Schweiz, weil er in der Schweiz bessere wirtschaftliche Möglichkeiten sah. Der Beschwerdeführer hat damit die gesamten für die vorliegende Beurteilung massgebenden, prägenden Jahre seiner Kindheit, Jugend und beginnenden Adoleszenz in seiner Heimat verbracht, weshalb von einer dortigen Verwurzelung auszugehen ist. Soweit die geltend gemachten ökonomischen Schwierigkeiten in Brasilien in die Prüfung des schwerwiegenden persönlichen Härtefalls miteinzubeziehen sind, ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer die in der Schweiz im Rahmen des Brückenangebots erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten bei der beruflichen Wiedereingliederung in Brasilien von Nutzen sein können. Dem Beschwerdeführer, der während 17 Jahren in Brasilien gelebt hat und dort sprachlich integriert ist, wird es möglich sein, sich in Brasilien wieder einzugliedern und dort auch wirtschaftlich Fuss zu fassen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern innert der in der Schweiz verbrachten kurzen Zeit eine derart enge Bindung an die Schweiz hätte stattfinden können, dass das Leben anderswo, insbesondere im Heimatland, für den Beschwerdeführer nicht mehr möglich sein sollte. 7. In der Gesamtwürdigung aller Umstände ist damit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen beim Beschwerdeführer das Vorliegen eines schwerwiegenden Härtefalls verneint haben. Nach dem Gesagten erscheint auch die Wegweisung des Beschwerdeführers verhältnismässig im Sinn von Art. 96 AIG und Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind nicht ersichtlich, da der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers möglich und zumutbar ist. Dem Beschwerdeführer ist es zuzumuten, die Schweiz zu verlassen und in seinen Heimatstaat Brasilien zurückzukehren. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 8. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Nach § 22 VPO wie auch nach dem verfassungsrechtlichen Mindestanspruch (Art. 29 Abs. 3 BV) ist für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erforderlich, dass das Rechtsmittel nicht als aussichtslos erscheint. Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. In Anbetracht der ausführlichen zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen und der vorgebrachten Rügen erweist sich die Beschwerde an das Kantonsgericht als aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen und die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- sind bei diesem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 20 Abs. 3 VPO). Die Parteikosten werden dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wettgeschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO). Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsident Gerichtsschreiber Gegen diesen Entscheid wurde am 8. April 2025 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrens-nummer 2D_6/2025) erhoben.